Satzung der DLRG
Auszug aus der Satzung DLRG...
- § 4 (4) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe (Mindestbeiträge) von der Bundestagung festgesetzt werden.
- § 4 (2) Das Mitglied wird gegenüber den überörtlichen Gliederungen der DLRG durch von im delegierte Mitglieder vertreten.
- § 4 (4) Erlischt die Mitgliedschaft oder scheidet ein Mitglied aus einem Amt aus, ist das im Besitz des ehemaligen Mitglieds oder Amtsträgers befindliche Eigentum der DLRG zurückzugeben.
- § 4 (6) Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG nicht verpflichtet.
Auszug aus der Satzung DLRG/LV Bayern: Mitgliedschaft
- § 4 (1) Mitglieder können natürliche Personen (Erwachsene und Minderjährige), Vereine, Behörden und Firmen werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Sie kann bei jedem Ortsverband ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Antragstellers erfolgen. Bei Minderjährigen bedarf der
- Antrag der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
- (2) Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde zur nächsthöheren Gliederung zulässig; gegen deren Ablehnung die Anrufung des Ehrenrates.
- (3) Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln sich nach der Satzung des DLRG/LV Bayern, ergänzend der der DLRG, sowie nach den vom Vorstand erlassenen Ordnungen und Weisungen. Sowohl die am Sitz des Ortsverbandes wohnhaften als auch die auswärtigen Mitglieder desselben haben die gleichen Rechte und Pflichten.
- (4) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, daß die laufende Beitragszahlung nachgewiesen ist.
- § 5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluß.
- a) Der Austritt kann nur jeweils mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden; er muß spätestens bis zum 1. Dezember gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes schriftlich erklärt werden.
- b) Mitglieder, die länger als zwei Jahre mit ihrer Beitragsleistung im Rückstand sind, können aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes des Ortsverbandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
- c) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die satzungsgemäß festgelegten Grundsätze verstößt oder durch unehrenhafte Handlungen das Ansehen der DLRG oder ihrer Mitglieder schädigt. Der Ausschluß erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes. Gegen dessen Entscheid ist binnen zwei Wochen nach Eingang der Ausschlußmitteilung bei dem Betroffenen Einspruch zum Ehrenrat des Landesverbandes zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
- § 7 (3) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Ortsverbandes sowie der zum Ortsverband gehörigen Stützpunkte. Die Mitglieder sind ab vollendetem 17. Lebensjahr in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
- § 9 Bei groben Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen oder Weisungen können der Vorstand der Gliederungen oder einzelne Mitglieder desselben durch den erweiterten Vorstand des DLRG/LV Bayern abberufen werden. Betroffene Vorstandsmitglieder können gegen die Abberufung Einspruch zum Ehrenrat einlegen. Bis zu dessen Entscheid sind die betroffenen Vorstandsmitglieder ihres Amtes vorläufig enthoben.
Ehrenrat
- §16 (1) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden. Insbesondere obliegt es ihm, Streitigkeiten unter den Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und Gliederungen bzw. Landesverband, ferner zwischen den Gliederungen untereinander oder mit dem Landesverband zu schlichten und über den Einspruch gegen den Ausschluß zu entscheiden. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.
- (2) Im übrigen regeln sich die Aufgaben und Verfahren des Ehrenrates nach der Ehrenratsordnung der DLRG.
- (3) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, wovon der Vorsitzende Jurist sein oder doch ausreichende Rechtskenntnisse besitzen soll, sowie zwei Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand der Gliederung angehören, bei der der Ehrenrat gebildet wird, ihre Wiederwahl ist zulässig.